Elektronische Signatur & E-Rechnung: Ist die QES Pflicht?

Elektronische Signatur & E-Rechnung: Ist die QES Pflicht?
Dieser Beitrag schafft Klarheit: Was das Gesetz verlangt, was eIDAS regelt, wann die qualifizierte elektronische Signatur wirklich nötig ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • QES für E-Rechnungen: keine Pflicht. Aufgehoben durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011.
  • § 14 Abs. 3 UStG: Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts, Lesbarkeit.
  • Drei Wege zur Erfüllung: innerbetriebliches Kontrollverfahren, QES oder EDI.
  • E-Rechnungspflicht seit 2025: kein Signaturerfordernis. So das BMF.
  • QES bleibt relevant: bei gesetzlicher Schriftform und beim Beweiswert vor Gericht.
  • QES-Anbieter: ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter. Beaufsichtigt. Gelistet.

Was das Gesetz wirklich verlangt: § 14 Abs. 3 UStG

Der Ausgangspunkt liegt nicht bei eIDAS. Sondern im Steuerrecht. § 14 Abs. 3 UStG. Drei Anforderungen an jede Rechnung, ob Papier oder elektronisch:
  • Echtheit der Herkunft: Sicherheit über die Identität des Ausstellers.
  • Unversehrtheit des Inhalts: die erforderlichen Angaben bleiben unverändert.
  • Lesbarkeit: lesbar für das menschliche Auge, bei strukturierten Formaten nach Konvertierung.
Entscheidend: Das Gesetz schreibt das Wie nicht vor. Jedes Unternehmen legt es selbst fest. Die möglichen Wege:
  1. Innerbetriebliches Kontrollverfahren: schafft einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung.
  2. QES: die qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS.
  3. EDI: elektronischer Datenaustausch nach Empfehlung 94/820/EG.
QES und EDI: keine Pflicht. Sondern Optionen. Der Regelfall ist Weg eins. Gesetzestext öffentlich einsehbar unter § 14 UStG bei gesetze-im-internet.de.

Das innerbetriebliche Kontrollverfahren: der Regelfall

Kern der täglichen Praxis. Oft längst im Einsatz, nur nicht so benannt. Die Anforderung: ein verlässlicher Prüfpfad. Also ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen Rechnung und zugrunde liegender Leistung. Wie er entsteht? Durch Abgleich der Rechnung mit vorhandenen Unterlagen, manuell oder technisch. Zum Beispiel:
  • Bestellung oder Auftragsbestätigung
  • Kaufvertrag
  • Lieferschein
  • Überweisung oder Zahlungsbeleg
Stimmen die Angaben überein, ist die Rechnung schlüssig. Leistung, Entgelt, Aussteller und Zahlungsempfänger passen. Daraus folgt: bei der Übermittlung wurde nichts verändert. Drei Punkte zählen:
  • Keine gesonderte Dokumentationspflicht. Kontrollverfahren und Prüfpfad müssen nicht formal dokumentiert werden.
  • Keine vorgeschriebene Technik. Ein geordneter organisatorischer Ablauf genügt oft.
  • Keine Signatur. Das Verfahren ersetzt das Signieren der Rechnung.
Fazit für die meisten Unternehmen: ordentliche Buchhaltung, nachvollziehbarer Belegabgleich. Die QES? Hier ohne Zusatznutzen.

E-Rechnungspflicht seit 2025: ändert sich etwas bei der Signatur?

Hier entsteht der Großteil der Verwirrung. Die neue Pflicht hat die Signaturfrage neu entfacht. Ohne Anlass. Die Fakten:
  • Seit 1. Januar 2025: E-Rechnung im inländischen B2B verpflichtend (Wachstumschancengesetz).
  • E-Rechnung: ein strukturierter Datensatz nach der europäischen Norm EN 16931.
  • Zulässige Formate: XRechnung, ZUGFeRD 2.x, Factur-X und weitere konforme Formate.
  • Einfaches PDF: keine E-Rechnung mehr, sondern „sonstige Rechnung”.
Mehr zum Standard und den Formaten: EN 16931, der E-Rechnungs-Standard der EU für Unternehmen. Und die Signatur? Das Bundesfinanzministerium ist eindeutig.
Link:  EN 16931 Format: E-Rechnung Standard EU für Unternehmen 2026
BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024: kein Erfordernis einer elektronischen Signatur für die obligatorische E-Rechnung. Daraus folgt:
  • Die Pflicht betrifft das Format. Nicht die Signatur.
  • § 14 Abs. 3 UStG gilt weiter. Erfüllbar über das innerbetriebliche Kontrollverfahren.
  • Hybride Formate (ZUGFeRD): bei Abweichung ist der strukturierte XML-Teil maßgebend, nicht das Bild.
  • Aufbewahrung: seit 2025 acht Jahre nach § 14b UStG (verkürzt durch das BEG IV), elektronisch. Kein Ausdruck.
Vorsicht bei mancher Quelle. Selbst Seiten von Kammern führen die elektronische Signatur als Voraussetzung auf. Ungenau. Maßgeblich ist das BMF. Und das sagt: keine Signatur.

eIDAS und die drei Signaturstufen

Der europäische Rahmen. eIDAS definiert elektronische Signaturen und ihre Rechtswirkung.
  • Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Anwendbar seit 1. Juli 2016.
  • In Deutschland: ergänzt durch das Vertrauensdienstegesetz (VDG).
Drei Stufen. Steigende Sicherheit, unterschiedliche Wirkung:
Stufe Merkmale Rechtswirkung und Beweiswert
EES (einfach) Beliebige zugeordnete Daten, z. B. eingetippter Name oder Scan Zulässig; freie Beweiswürdigung
FES (fortgeschritten) Eindeutig zugeordnet, alleinige Kontrolle, Änderungen erkennbar Zulässig; freie Beweiswürdigung
QES (qualifiziert) FES plus QSCD plus qualifiziertes Zertifikat Wie handschriftliche Unterschrift (Art. 25 Abs. 2 eIDAS); Anscheinsbeweis (§ 371a ZPO)
Drei Grundsätze aus eIDAS:
  1. Art. 25 Abs. 1: keine Ablehnung allein wegen elektronischer Form.
  2. Art. 25 Abs. 2: QES gleich wie handschriftliche Unterschrift.
  3. Art. 25 Abs. 3: EU-weite Anerkennung einer QES aus jedem Mitgliedstaat.
Für Rechnungen gilt erneut: keine dieser Stufen vorgeschrieben. Die Signatur bleibt Wahl, nicht Muss.

Signatur oder Siegel?

Ein technisches Detail. Aber nützlich. eIDAS trennt zwei Instrumente:
  • Elektronische Signatur: für natürliche Personen.
  • Elektronisches Siegel: für juristische Personen. Sichert Herkunft und Integrität auf Organisationsebene.
Eine Rechnung stammt vom Unternehmen, nicht von einer Einzelperson. Das passende Instrument auf Unternehmensebene wäre also das qualifizierte elektronische Siegel. Nicht die persönliche Signatur. Für Rechnungen aber: keines von beiden Pflicht. Die Unterscheidung hilft nur gegen Begriffsverwirrung.

Wann die QES wirklich nötig ist

Hier die Antwort auf die Titelfrage. Die QES ist nicht für Rechnungen gedacht. Sondern für anderes. Und dort unverzichtbar.

Bei gesetzlicher Schriftform

§ 126a BGB. Eindeutig. Wo das Gesetz Schriftform fordert, ersetzt nur die QES die Unterschrift. EES und FES genügen nicht. Typische Fälle für die QES:
  • befristete Arbeitsverträge: die Befristungsabrede bedarf der Schriftform
  • langfristige Mietverträge: über ein Jahr, § 550 BGB
  • bestimmte Verbraucherdarlehensverträge
  • Verträge mit wechselseitiger Schriftform

Wenn die elektronische Form ausgeschlossen ist

Manchmal genügt selbst die QES nicht. Dann: eigenhändige Unterschrift oder notarielle Beurkundung. Beispiele:
  • Kündigung von Arbeitsverhältnissen: § 623 BGB schließt die elektronische Form aus
  • Bürgschaftserklärungen von Nicht-Kaufleuten: § 766 BGB
  • eigenhändiges Testament: § 2247 BGB
Link:  SAP S/4HANA E-Rechnung: Peppol-Anbindung 2027

Wegen des Beweiswerts vor Gericht

Oft der entscheidende Grund. Auch ohne Pflicht. QES vor Gericht: Anschein der Echtheit nach § 371a ZPO. Es gelten die Beweisregeln privater Urkunden. Wer bestreitet, muss belegen. EES und FES: freie Beweiswürdigung. Beweislast bei dem, der sich darauf beruft. In der Praxis oft über Audit-Trail, Zeitstempel und Metadaten zu stützen. Mit höherem Aufwand. Ergebnis: Die QES bietet die höchste Beweissicherheit der drei Stufen.

Und Rechnungen?

Kein Schriftformerfordernis. Damit kein Anwendungsfall für die QES. Für die Rechnungsstellung also nicht nötig. Weder steuerlich noch zivilrechtlich.

QES-Anbieter auswählen: worauf es ankommt

Brauchen Sie die QES für Verträge? Dann zählt die Wahl des Anbieters. Qualifiziert heißt: ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter (Qualified Trust Service Provider). Keine beliebige App. Aufsicht in Deutschland: die Bundesnetzagentur, die zuständige Aufsichtsstelle. Sie prüft die Konformität mit eIDAS und VDG. Das Prüfinstrument: die Vertrauensliste.
  • Deutsche Vertrauensliste (Trusted List): geführt von der Bundesnetzagentur.
  • Trusted List Browser: bereitgestellt von der EU-Kommission, bündelt alle nationalen Listen.
Grundregel: „qualifiziert” nur mit qualifiziertem Status in der Vertrauensliste. Prüfen Sie das vor jedem wichtigen Vertrag. Offizielle Liste: Bundesnetzagentur, Deutsche Vertrauensliste. Worauf zu achten ist:
  • Eintrag in der Vertrauensliste: qualifizierter Status für den passenden Dienst (Signatur, Siegel, Zeitstempel)?
  • EU-weite Anerkennung: nur QES gelisteter Anbieter gelten EU-weit als qualifiziert.
  • Identifizierungsverfahren: Video, eID oder vor Ort?
  • Fernsignatur: Hardware nötig oder vollständig digital?
  • Integration: Schnittstellen, Anbindung an DMS und ERP, Automatisierung.
  • Siegel-Option: qualifiziertes Siegel für die Ebene der juristischen Person verfügbar?

eIDAS 2.0 und die EUDI-Wallet: der Ausblick

Der Rahmen wächst weiter, in Ruhe. Ohne die Regeln für Rechnungen zu kippen.
  • eIDAS 2.0: Verordnung (EU) 2024/1183, in Kraft seit 20. Mai 2024.
  • EUDI-Wallet: europäische Brieftasche für digitale Identitäten. Pflicht je Mitgliedstaat bis Ende 2026, in Deutschland ab Anfang 2027 geplant.
  • QES in der Wallet: folgt in einer späteren Ausbaustufe.
Was das bedeutet:
  • Digitale Signatur: wird einfacher und breiter zugänglich.
  • Identitäts- und Signaturprozesse: verändern sich schrittweise.
  • Rechnungen: ein Signaturerfordernis entsteht nicht. eIDAS 2.0 führt es nicht ein.
Vorbereiten ja, Alarm nein. Besonders in regulierten Branchen.

Praktische Checkliste

Für das Ausstellen und Empfangen von E-Rechnungen:
  • EN-16931-konformes Format genutzt (XRechnung, ZUGFeRD 2.x)?
  • Innerbetriebliches Kontrollverfahren vorhanden, das Rechnung und Leistung verknüpft?
  • Elektronische Aufbewahrung für 8 Jahre, strukturierter Teil unverändert?
  • Klar, dass Rechnungen nicht signiert werden müssen?
  • Bei hybriden Formaten den XML-Teil als maßgebend behandelt?
Für die Prüfung einer QES (Verträge, nicht Rechnungen):
  • Verlangt der Fall tatsächlich die Schriftform (§ 126a BGB)?
  • Höchste Beweiskraft nötig (§ 371a ZPO)?
  • Anbieter mit qualifiziertem Status in der Vertrauensliste?
  • Signatur (Person) oder Siegel (Unternehmen)?
Link:  Deutschland E-Rechnungs-Update: Formate, Zeitpläne & Wissenswertes

Häufige Fragen

Muss ich meine E-Rechnungen in Deutschland signieren? Nein, kein Signaturerfordernis. Weder steuer- noch zivilrechtlich. Ist die QES für die E-Rechnung Pflicht? Nein, seit 2011 aufgehoben. Elektronische und Papierrechnung sind gleichgestellt. Was muss ich stattdessen tun? Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit sichern. Über ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, also nachvollziehbaren Abgleich von Rechnung und Belegen. Hat die Pflicht seit 2025 etwas an der Signatur geändert? Nein, geändert hat sich nur das Format (EN 16931). Ein Signaturerfordernis kam nicht hinzu, bestätigt durch das BMF. Wann brauche ich dann wirklich eine QES? Bei gesetzlicher Schriftform: befristete Arbeitsverträge, lange Mietverträge, bestimmte Darlehen. Und für die höchste Beweiskraft vor Gericht. Was ist ein QES-Anbieter? Ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter. Beaufsichtigt von der Bundesnetzagentur, geführt in der deutschen Vertrauensliste. Signatur oder Siegel für mein Unternehmen? Signatur für natürliche Personen, Siegel für juristische Personen. Für Rechnungen keines von beiden Pflicht. 8 oder 10 Jahre aufbewahren? Für Rechnungen: acht Jahre, seit 2025 (§ 14b UStG, BEG IV). Weiterhin 10 Jahre für Handelsbücher, Jahresabschlüsse und Inventare.

Fazit

Auf den Punkt: Für elektronische Rechnungen in Deutschland ist die QES nicht nötig. Nicht seit 2011, nicht mit der neuen Pflicht, nicht mit eIDAS 2.0. Nötig ist anderes:
  • ein konformes Format
  • ein geordnetes innerbetriebliches Kontrollverfahren
  • eine korrekte, revisionssichere Aufbewahrung
Die QES hat ihren Platz. Aber woanders: bei formgebundenen Verträgen und beim Beweiswert. Nicht im Rechnungsprozess. Wer den Unterschied kennt, spart Zeit und Geld. Und vermeidet überflüssigen Aufwand wie Compliance-Fehler gleichermaßen.

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Rechtlicher Hinweis: reine Information. Keine Rechts- oder Steuerberatung. Vorschriften und Fristen können sich ändern. Im Einzelfall einen zugelassenen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzuziehen.